ERKLÄRUNG GEM. § 185 BÖRSEGESETZ
"MITWIRKUNGSPOLITIK" IN DER VERMÖGENSVERWALTUNG
Einleitung:
Die europäische Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828 wurde innerstaatlich im Börsegesetz umgesetzt und sieht u.a. vor, dass Vermögensverwalter bekanntgeben, ob und wie aus Aktienveranlagungen stammende Rechte wahrgenommen werden. Aktienveranlagungen im Sinne der "Mitwirkungspolitik" sind jene Aktien, welche an anerkannten, geregelten Börsen innerhalb EU/EWR notieren. Der Anwendungsbereich des österreichischen Börsegesetzes bezieht sich dabei auf die Ausübung von Rechten in Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben.
Ziegler Investment investiert im Rahmen der Portfolioverwaltung in der Regel in äußerst liquide Aktien mit hoher Marktkapitalisierung. Weiters ist das gesamte Investitionsvolumen in Aktiengesellschaften innerhalb der Portfolioverwaltung als gering einzustufen. Daraus ergibt sich, dass der Anteil sämtlicher in den Portfolios unserer Kunden befindlichen Aktien, gemessen an der gesamten Marktkapitalisierung der jeweiligen Aktiengesellschaft, unbedeutend ist.
Weiters halten wir fest, dass die Aktieninvestments unserer Kunden nicht durch Ziegler Investment gehalten werden; vielmehr befinden sich die in der Portfolioverwaltung getätigten Aktieninvestments auf den Depots der Kunden selbst. Unsere Kunden können daher sämtliche Stimm- und andere mit Aktien verbundene Rechte nach ihrem freien Ermessen ausüben.
Vorgangsweise der Ziegler Investment:
Aufgrund obiger Feststellungen geben wir bekannt, dass Ziegler Investment entschieden hat, den Anforderungen gem. § 185 Abs 1 Z 1 und Z 2 BörseG 2018 nicht nachzukommen.
Insbesondere führt Ziegler Investment keine Dialoge mit Gesellschaften, in die investiert wurde, übt keine Stimmrechte aus, arbeitet nicht mit anderen Aktionären zusammen und kommuniziert nicht mit einschlägigen Interessenträgern dieser Gesellschaften. Einzig die Ausübung von Bezugsrechten kann im freien Ermessen der Ziegler Investment für Kundendepots wahrgenommen werden, wenn dies aus Sicht der Ziegler Investment im Interesse des jeweiligen Depotinhabers gelegen erscheint. Gesellschaften, in die investiert wurde, werden anhand allgemein zugänglicher Informationskanäle und Informationen seitens der Depotbanken überwacht. Mangels einer Stimmrechtsausübung erfolgt keine Veröffentlichung eines etwaigen Abstimmungsverhaltens gem. § 185 Abs 1 Z 2.
Tatsächliche oder potenzielle Interessenskonflikte im Sinne des § 185 Abs. 1 Z 1 f) werden dadurch vermieden, dass Ziegler Investment für sich selbst keine Investitionen in Aktien tätigt.